Weitere Entscheidung unten: VG Saarlouis, 26.09.2014

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   FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12   

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FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12 (https://dejure.org/2015,20925)
FG München, Entscheidung vom 23.06.2015 - 2 K 1691/12 (https://dejure.org/2015,20925)
FG München, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 2 K 1691/12 (https://dejure.org/2015,20925)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heraufsetzung der Umsatzsteuerschuld wegen eines unberechtigten Steuerausweises

  • rewis.io

    Unberechtigter Steuerausweis - Angabe einer zu hohen Bemessungsgrundlage in einer Rechnung - Sachlicher Anwendungsbereich von § 14c Abs. 2 UStG - "Strohmann" als leistender Unternehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strohmann als leistender Unternehmer kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen Bemessungsgrundlage in einer Rechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Strohmann als leistender Unternehmer - kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen Bemessungsgrundlage in einer Rechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1757
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.04.2011 - V R 44/09

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    Auszug aus FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12
    § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG setzt lediglich voraus, dass Rechnungen über Leistungen begeben werden, die - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht ausgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.2011 V R 44/09) .

    Die Ausstellung der Rechnungen sei ihr jedoch in entsprechender Anwendung des BFH-Urteils V R 44/09 zuzurechnen.

    § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG setzt lediglich voraus, dass Rechnungen über Leistungen begeben werden, die - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht ausgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BStBl II 2011, 954, m.w.N.).

    Das Finanzamt kann sich nicht auf das BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09 berufen, weil in dem dort entschiedenen Fall die in den ausgestellten Rechnungen bezeichneten Leistungen tatsächlich nicht ausgeführt worden sind, während vorliegend die streitgegenständlichen Geräte tatsächlich an die D-GmbH geliefert worden sind.

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12
    Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649; und vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).

    Das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft wäre nur dann - zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich (vgl. § 41 Abs. 2 AO) - unbeachtlich gewesen, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden wäre, d.h. wenn die Vertragsparteien - der Strohmann (die Klägerin) und der Dritte (D-GmbH) - einverständlich oder stillschweigend davon ausgegangen sind, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann (Ehemann) eintreten sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).

  • BFH, 18.07.2001 - V B 198/00

    GmbH - Ausländische Gesellschaft - Ltd. - Umsatzsteuer - Haftungsbescheid -

    Auszug aus FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12
    Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649; und vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).
  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12
    Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen, weil die Beteiligten gerade wollten, dass die Klägerin und nicht ihr Ehemann aus den streitgegenständlichen Geschäften verpflichtet wird und die Lieferungen versteuern sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).
  • BFH, 25.06.1999 - V B 107/98

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

    Auszug aus FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12
    Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649; und vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).
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   VG Saarlouis, 26.09.2014 - 2 K 1691/12   

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VG Saarlouis, 26.09.2014 - 2 K 1691/12 (https://dejure.org/2014,63612)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1691/12 - wird zurückgewiesen.
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